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Wasserentnahmeentgelt

Mit der Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt (WasEE-VO LSA) wurde dem Referat zu Beginn des Jahres 2012 eine neue Vollzugsaufgabe übertragen. Auf der Grundlage von wasserrechtlichen Bescheiden wird für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt erstmalig ab dem 1. April 2013 für den Erhebungszeitraum 2012 festgesetzt. Dabei ist die Festsetzung abhängig von der im wasserrechtlichen Bescheid genannten zulässigen Jahresentnahmemenge und dem Verwendungszweck.

Ansprechpartner

Schreiben Sie eine E-Mail an die Mitarbeiter des Wasserentnahmeentgeltes

FAQ

Das Land Sachsen-Anhalt erhebt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt.

An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt als obere Wasserbehörde, Referat Wasser, Referentenbereich Wasserentnahmeentgelt.
Tel.: 0345/514 0
Fax.: 0345/514 2155
E-Mail: wassercent(at)lvwa.sachsen-anhalt.de

Welche Unterlagen werden benötigt?
Die wasserrechtlichen Bescheide werden dem Landesverwaltungsamt von der unteren Wasserbehörde übersandt.
Im Antragsverfahren (Ermäßigung, Befreiung, Geeignetheit der Messeinrichtung) sind die Antragsformulare zu verwenden und geeignete Nachweise zu erbringen.

Welche Gebühren fallen an?
Entscheidungen zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts bzw. zur Geeignetheit der Messeinrichtung sind kostenfrei. Für darüber hinausgehende Amtshandlungen und Leistungen werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist zur Beantragung einer Ermäßigung aufgrund geringerer Entnahmemengen oder eines günstigeren Verwendungszwecks des Wassers endet am 31.03. des dem Erhebungsjahr folgenden Jahres. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen
- § 105 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA) vom 16. März 2011
- Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt (Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt - WasEE-VO LSA) vom 22. Dezember 2011

Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen im Rahmen des Vollzugs der Wasserentnahmeentgeltverordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Was sollte ich noch wissen?
Gern können Sie uns Ihre Fragen und Anregungen unter wassercent(at)lvwa.sachsen-anhalt senden.