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Op­fer­schutz

 

Wenn Sie Opfer einer Straf­tat ge­wor­den sind, soll­ten Sie so­fort die Po­li­zei in­for­mie­ren. Diese ist je­der­zeit unter 110 er­reich­bar. In einer aku­ten Not­si­tua­ti­on soll­ten Sie an­de­re Per­so­nen auf sich auf­merk­sam ma­chen, diese di­rekt an­spre­chen und um Hilfe bit­ten.

Prä­gen Sie sich De­tails der Tat­um­stän­de, wie z.B. Tä­ter­be­schrei­bun­gen, so genau wie mög­lich ein. Geben Sie diese und wei­te­re Tat­hin­wei­se bei der An­zei­ge­n­er­stat­tung mit an.

Die Po­li­zei ist zur An­zei­ge ver­pflich­tet, d.h. so­bald sie Kennt­nis einer Straf­tat hat, wird diese auch straf­recht­lich ver­folgt. Wenn Sie sich nicht si­cher sind, ob Sie eine Straf­ver­fol­gung wün­schen, kön­nen Sie sich zu­nächst auch von einer Op­fer­hil­fe­ein­rich­tung über Ihre Mög­lich­kei­ten be­ra­ten las­sen.

Bei der An­zei­ge­n­er­stat­tung soll­ten Sie alle Um­stän­de der Tat schil­dern; ggf. er­gän­zen­de In­for­ma­tio­nen (wie z.B. schrift­li­che Auf­zeich­nun­gen, Nach­rich­ten über Mes­sen­ger Diens­te, Bil­der…) mit­brin­gen. Diese wer­den dem Er­mitt­lungs­vor­gang an­ge­fügt, so­weit sie zur  Ver­fol­gung der Straf­tat re­le­vant sind. Eine po­li­zei­li­che Ver­neh­mung kann ei­ni­ge Zeit in An­spruch neh­men. Pla­nen Sie also etwas Zeit ein oder es wird ein spä­te­rer Ver­neh­mungs­zeit­punkt ver­ein­bart. Eine Per­son Ihres Ver­trau­ens kann Sie zur po­li­zei­li­chen Ver­neh­mung be­glei­ten.

Die Po­li­zei wird (ab­hän­gig von der je­wei­li­gen Straf­tat) im Rah­men ihrer Er­mitt­lun­gen wei­te­re po­li­zei­li­che Maß­nah­men durch­füh­ren, wie z.B. Zeugen-​ und Be­schul­dig­ten­ver­neh­mun­gen, Durch­su­chun­gen  und die Si­cher­stel­lung/ Be­schlag­nah­me von Ge­gen­stän­den als  Be­wei­se.

Über Ihre An­zei­ge­n­er­stat­tung be­kom­men Sie eine Be­stä­ti­gung mit einer Vor­gangs­num­mer. Unter die­ser kön­nen Sie ggf. wei­te­re Hin­wei­se zur Tat oder zu Tat­um­stän­den nach­rei­chen. Be­wah­ren Sie diese gut auf. Auch für die In­an­spruch­nah­me von Op­fer­ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen ist diese Vor­gangs­num­mer bzw. die Be­stä­ti­gung über eine An­zei­ge wich­tig!

Bei der An­zei­ge­n­er­stat­tung er­hal­ten Sie ein Op­fer­merk­blatt mit allen In­for­ma­tio­nen und Rech­ten für Be­trof­fe­ne einer Straf­tat und eine Auf­lis­tung von Hilfs-​ und Un­ter­stüt­zungs­ein­rich­tun­gen. Bei Fra­gen zu Op­fer­rech­ten oder mög­li­chen An­sprech­part­nern kön­nen Sie sich an die Op­fer­schutz­be­auf­trag­ten der Lan­des­po­li­zei Sachsen-​Anhalt wen­den. 

 

Op­fer­merk­blatt

Die Rech­te als Opfer einer Straf­tat sind de­tail­liert in einem Merk­blatt für Opfer auf­ge­führt. Die­ses Merk­blatt soll dem Opfer bei der An­zei­ge­n­er­stat­tung aus­ge­hän­digt wer­den.

Op­fer­hil­fe­ein­rich­tun­gen

Wenn Sie Opfer einer Straf­tat ge­wor­den sind, kön­nen Sie Hilfe von Op­fer­hil­fe­ein­rich­tun­gen in An­spruch neh­men. Die Po­li­zei kann Sie dies­be­züg­lich be­ra­ten und auf Hilfs­mög­lich­kei­ten durch die ent­spre­chen­den Fach­be­ra­tungs­stel­len hin­wei­sen. Diese Op­fer­hil­fe­ein­rich­tun­gen kön­nen be­glei­tend un­ter­stüt­zen und bie­ten ver­schie­de­ne kos­ten­lo­se In­for­ma­tio­nen an und ge­wäh­ren Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen in psy­cho­lo­gi­scher, so­zia­ler und ju­ris­ti­scher Hin­sicht.

Neues So­zia­les Ent­schä­di­gungs­recht nach dem SGB XIV

Gemäß dem im SGB XIV neu ge­re­gel­ten So­zia­len Ent­schä­di­gungs­recht kann Ihnen als Opfer einer Straf­tat oder als in­di­rekt Be­trof­fe­ner eine fi­nan­zi­el­le Hilfe er­mög­licht wer­den. Hier­zu ist es not­wen­dig, einen An­trag auf Ent­schä­di­gung bei einem Ver­sor­gungs­amt zu stel­len.

Ge­walt­schutz­ge­setz

Das Ge­walt­schutz­ge­setz schützt Sie, wenn Sie Opfer von Ge­walt­ta­ten und Nach­stel­lung (Stal­king) ge­wor­den sind. Durch ge­richt­li­che An­ord­nung kann dem Täter ein Kontakt-​, Näherungs-​ oder Auf­ent­halts­ver­bot er­teilt wer­den. Die ver­schie­de­nen An­ord­nun­gen sol­len das Opfer vor wei­te­rer Ge­walt schüt­zen.

Psy­cho­so­zia­le Pro­zess­be­glei­tung

Psy­cho­so­zia­le Pro­zess­be­glei­tung ist eine be­son­ders in­ten­si­ve Form der Be­glei­tung vor, wäh­rend und nach der Haupt­ver­hand­lung. Sie um­fasst die qua­li­fi­zier­te Be­treu­ung, In­for­ma­ti­ons­ver­mitt­lung und Un­ter­stüt­zung im Straf­ver­fah­ren. Damit soll vor allem Ihre in­di­vi­du­el­le Be­las­tung als Opfer re­du­ziert wer­den. Pro­zess­be­glei­tung ist eine nicht-​rechtliche Be­glei­tung und er­setzt keine Rechts­be­ra­tung.

Recht­li­cher Bei­stand

Sie dür­fen sich als Opfer einer Straf­tat wäh­rend des Ver­fah­rens (bei der An­zei­ge­er­stat­tung, im Er­mitt­lungs­ver­fah­ren und in der Haupt­ver­hand­lung) ju­ris­tisch durch einen An­walt oder emo­tio­nal durch eine Per­son ihres Ver­trau­ens un­ter­stüt­zen las­sen.

Pro­zess­kos­ten­hil­fe

Die Kos­ten für das Ge­richts­ver­fah­ren (z.B. für den Rechts­an­walt) muss in der Regel der Be­schul­dig­te tra­gen, wenn er ver­ur­teilt wird und wirt­schaft­lich dazu in der Lage ist. An­de­ren­falls müs­sen Sie als Opfer die Kos­ten selbst tra­gen. Unter Be­rück­sich­ti­gung Ihrer wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se kann aber ein An­trag auf Pro­zess­kos­ten­hil­fe be­wil­ligt wer­den. In be­stimm­ten Fäl­len muss das Ge­richt un­ab­hän­gig von den wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen des Op­fers einen Rechts­an­walt als Bei­stand be­stel­len.

Täter-​Opfer-Ausgleich

Es gibt wei­ter­hin die Mög­lich­keit einer au­ßer­ge­richt­li­chen Kon­flikt­lö­sung. Es han­delt sich hier­bei um den Täter-​Opfer-Ausgleich. Hier kön­nen Ver­ein­ba­run­gen in Bezug auf Scha­dens­wie­der­gut­ma­chun­gen ge­trof­fen wer­den. Der Täter-​Opfer-Ausgleich ba­siert auf der Frei­wil­lig­keit des Op­fers.

Recht auf Scha­dens­er­satz und Ent­schä­di­gung

Als Opfer einer Straf­tat kön­nen Sie An­sprü­che auf Scha­dens­er­satz und/oder Schmer­zens­geld be­reits in­ner­halb des Straf­ver­fah­rens gel­tend ma­chen, dem so­ge­nann­ten Ad­hä­si­ons­ver­fah­ren. Jeg­li­che Scha­dens­wie­der­gut­ma­chun­gen sind beim Ge­richt zu be­an­tra­gen. Im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch ist fest­ge­schrie­ben, dass dem Opfer der durch die Tat ver­ur­sach­te Scha­den zu er­set­zen ist.