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Richtiges Verhalten von Hundbesitzern in Feld und Wald

Antworten auf Fragen zur Leinenpflicht

1) Wo und wann muss ich meinen Hund anleinen?

Personen dürfen ihre Hunde in der freien Landschaft (siehe Frage 3) nur unter Aufsicht laufen lassen. In der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli sind Hunde grundsätzlich anzuleinen.

2) Wo ist dieses Ge- und Verbot geregelt?

Das Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) enthält Regelungen zum Verhalten in der freien Landschaft. Die Langfassung des Gesetzestitels lautet: "Gesetz zur Erhaltung des Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2016". Es wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. LSA) 2016, S. 77 veröffentlicht. § 28 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes enthält Bestimmungen für Hundehalter/-innen. Die aktuelle Fassung des Gesetzes erhalten Sie hier.

3) Was gehört zu "freien Landschaft" im Sinne dieses Gesetzes?

Als freie Landschaft gelten Waldflächen (einschließlich Waldwege) und außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegene unbebaute Flächen, insbesondere alle landwirtschaftlichen Flächen (Äcker, Felder, Wiesen) sowie Feld- und Wirtschaftswege. Ausgenommen sind öffentliche Straßen, Hausgärten, mit Gebäuden verbundene Betriebsflächen, Sport- und Campingplätze sowie Friedhöfe.

4) Gibt es darüber hinausgehende Regelungen und Einschränkungen?

In naturschutzrechtlich geschützten Gebieten können weitergehende Regelungen enthalten sein. Auch die Kommunen können für ihr Gebiet abweichende oder weitergehende Bestimmungen in Gefahrenabwehrverordnungen erlassen.

5) Gibt es für bestimmte Hunde Ausnahmen vom Verbot nach § 28 Abs. 2 LWaldG?

Ja. Das Aufsichtsgebot und die Anleinpflicht gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizeihunde und sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

6) Warum gibt es eine Anleinpflicht für Hunde in der freien Landschaft?

Die Leinenpflicht dient dem Schutz des heimischen Wildes und bodenbrütender Vogelarten. Im Frühling wird die freie Landschaft zu einer immer größer anwachsenden Kinderstube. Einige Tierarten, wie zum Beispiel der Feldhase oder das Schwarzwild, haben bereits Nachwuchs, bei anderen Arten sind die weiblichen Tiere tragend. In diesem Zustand sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit und in ihren Fluchtmöglichkeiten stark eingeschränkt. Auch die am Boden brütenden Vogelarten wie Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft. Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein.

Die Leinenpflicht dient aber auch dem Schutz der Hunde selbst. Einige Wildarten wie z. B. das Schwarzwild sind sehr wehrhaft und verteidigen ihre Jungen aktiv, so das es zu ernsthaften Verletzungen oder zum Tod der Hunde kommen kann.

7) Muss ich meinen Hund auch auf Wegen anleinen?

Die Anleinpflicht gilt auch auf Feld- und Waldwegen. Diese Wege gehörden im Regelfall zur freien Landschaft, da sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dort gilt demnach die Leinenpflicht vom 1. März bis 15. Juli. Nicht zur "freien Landschaft" gehören  beispielsweise Kreis-, Gemeinde-, Orts- und Gemeindeverbindungsstraßen sowie offizielle Parkplätze, Rad- und Gehwege. Hier regeln die jeweiligen Städte und Gemeinden die Anleinpflicht.

8) Kann man Ausnahmen zur Anleinpflicht beantragen?

Befreiungen von der Anleinpflicht sind über die gesetzlich geregelten Ausnahmen für bestimmte Hunde nicht möglich. Auch der jeweilige Feld- oder Waldbesitzer kann keine Ausnahmen gestatten.

9) Werden Verstöße geahndet?

Verstöße gegen die Leinenpflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern geahndet werden können. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Forstbehörden für den Bereich des Waldes sowie die Gemeinden für die Flächen der übrigen freien Landschaft.

10) Wo darf ich meinen Hund frei laufen lassen?

Auf privaten Grundstücken und auf Freilaufflächen für Hunde. Letztere werden von den Gemeinden ausgewiesen. In diesen beschilderten und zum Teil auch umzäunten Bereichen dürfen Hunde je nach Regelung frei laufen. Hinweise hierzu gibt es bei den Gemeinden.

 

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