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Fördermittel zur Unterstützung von Projekten zur Verbesserung des kommunalen Hochwasserschutzes im Land Sachsen-Anhalt

Gegenstand der Förderung

  • Beschaffungen zur Verbesserung des mobilen Hochwasserschutzes sowie zur Ausrüstung der Wasserwehren
  • Konzepte und Planungsleistungen, soweit sie zur Vorbereitung umzusetzender Vorhaben erforderlich sind
  • Baumaßnahmen zum Zwecke der Verbesserung des kommunalen Hochwasserschutzes

Antragsberechtigte

  • Zuwendungsempfänger sind Kommunale Gebietskörperschaften

Zuwendungsvoraussetzungen

  • die zu fördernden Projekte müssen Bestandteil eines Hochwasserrisikomanagementplans sein und dürfen nicht im Widerspruch zu Maßnahmen der Hochwasserschutzkonzeption des Landes stehen
  • Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach dieser Richtlinie Nummern 2.1 und 2.2 mehr als 10 000 Euro und für Maßnahmen nach Nummer 2.3 mehr als 25 000 Euro betragen
  • eine bewertende Stellungnahme der zuständigen Wasserbehörde zum beantragten Vorhaben ist Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie
  • Voraussetzung für eine Förderung nach der Richtlinie Nummer 2.1 zur Ausstattung von Wasserwehren ist, dass die Gemeinde nach § 14 Satz 1 WG LSA zur Einrichtung einer Wasserwehr verpflichtet ist und eine gültige Wasserwehrsatzung erlassen oder die Errichtung der Wasserwehr anderweitig ordnungsgemäß durch Satzung geregelt hat
  • vor Erteilung einer Bewilligung für Maßnahmen nach der Richtlinie Nummer 2.3 hat der Antragsteller in geeigneter Form seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der Trägerschaft und der Sicherstellung des Betriebes sowie der Unterhaltung der errichteten Anlage nachzuweisen

Projektauswahl

Art und Höhe der Förderung

  • Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung durch zweckgebundene, nicht rückzahlbare Zuschüsse
  • Maßnahmen nach dieser Richtlinie können mit bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden